Einstellung Strafverfahren (Datenbeschädigung) | Einstellung Strafverfahren
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 Gemäss Art. 386 StPO kann, wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu er- greifen, nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausü- bung dieses Rechts verzichten (Abs. 1). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Abs. 2). Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Abs. 3). Aufgrund des Schreibens des Privatklägers vom 15. Oktober 2018 (KG-act. 9) steht fest, dass dieser nie Beschwerde führen wollte und ebenfalls eine Kon- version dieses Schreibens in eine Beschwerde ablehnt. Dieser Verzicht auf ein Rechtsmittel ist endgültig. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist des- halb als gegenstandslos abzuschreiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Privatkläger im Schreiben vom
15. Oktober 2018 wiederum die Zustellung der Einstellungsverfügung während seiner Ferien moniert und um neue Fristansetzung ersucht, um die Einstellungsverfügung (doch noch) anfechten zu können. Ein allfälliges Frist- wiederherstellungsgesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 3 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden müssen, mithin also beim Kantonsgericht Schwyz. Innert der gleichen Frist hätte die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen werden müssen. Spätestens mit der Zustellung des Schreibens der Staatsan- waltschaft Innerschwyz vom 20. Juli 2018 am 3. August 2018 (KG-act. 1/6
Kantonsgericht Schwyz 4 bzw. U-act. 9.0.03; KG-act. 1/7 bzw. U-act. 9.0.04) musste dem Privatkläger klar sein, dass er die vom Gesetz vorgesehene, 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Juni 2018 verpassen würde. Dass er innert der 30-tägigen Frist, mithin – wegen des Wochenendes – bis zum
E. 3 Entsprechend dem Schreiben vom 10. Oktober 2018 (KG-act. 3) hat die Abschreibung des Verfahrens keine Kostenfolgen für den Privatkläger. Viel- mehr sind die Verfahrenskosten auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.
E. 4 Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über Nichteintreten und Verfahrensab- schreibung präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Oktober 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Oktober 2018 BEK 2018 144 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Datenbeschädigung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 29. Juni 2018, SUI 2017 2882);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Schreiben vom 1. März 2017 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Staats- anwaltschaft Baden Strafanzeige wegen Datenbeschädigung. Am 11. Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Innerschwyz vorerst einen Strafbefehl. Auf Einsprache der Beschuldigten und nach ihrer Einvernahme stellte die Staats- anwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren wegen Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB mit Verfügung vom 29. Juni 2018 mangels Vorsatzes ein (KG-act. 1/1; U-act. 0.0.01). Die Einstellungsverfügung wurde dem Privatkläger am 13. Juli 2018 zugestellt (KG-act. 1/3; U-act. 0.0.04). Mit Schreiben vom 1. September 2018 an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz monierte der Privatkläger den Ablauf der Strafuntersuchung und insbesondere die Zustellung der Einstellungsverfügung zur Ferienzeit (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies das Schreiben am 7. September 2018 als Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). Mit Schreiben vom 10. September 2018 (KG-act. 3) wurde dem Privatkläger Gelegenheit zur Äusserung gegeben, ob er vor dem Kantonsgericht Schwyz Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Juni 2018 führen wolle oder nicht. Nach unbenutztem Ablauf der postalischen Abholfrist wurde das Schreiben vom 10. September 2018 am 24. September 2018 mit A+ Post nochmals an den Privatkläger versandt. Gleichzeitig wurde ihm die Antwort- frist verlängert (KG-act. 7). Auf Ersuchen des Privatklägers wurde ihm das Schreiben am 9. Oktober 2018 ausserdem über Privasphere elektronisch zu- gestellt und zudem die Antwortfrist mündlich letztmals bis 16. Oktober 2018 erstreckt (KG-act. 8). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (KG-act. 9) teilt der Privatkläger unter anderem folgendes mit: … Nur durch Zufall erfuhr ich vor kurzem, dass mein Schreiben vom 1.9.18 als Beschwerde behandelt wurde, als welches dieses nie gedacht
Kantonsgericht Schwyz 3 war. Folglich möchte ich auch nicht, dass eine Beschwerde daraus ge- macht wird. … Zum Zeitpunkt meines Schreibens habe ich das Strafver- fahren als unwiderrufbar beendet betrachten müssen. …
2. Gemäss Art. 386 StPO kann, wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu er- greifen, nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausü- bung dieses Rechts verzichten (Abs. 1). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen (Abs. 2). Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Abs. 3). Aufgrund des Schreibens des Privatklägers vom 15. Oktober 2018 (KG-act. 9) steht fest, dass dieser nie Beschwerde führen wollte und ebenfalls eine Kon- version dieses Schreibens in eine Beschwerde ablehnt. Dieser Verzicht auf ein Rechtsmittel ist endgültig. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist des- halb als gegenstandslos abzuschreiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Privatkläger im Schreiben vom
15. Oktober 2018 wiederum die Zustellung der Einstellungsverfügung während seiner Ferien moniert und um neue Fristansetzung ersucht, um die Einstellungsverfügung (doch noch) anfechten zu können. Ein allfälliges Frist- wiederherstellungsgesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 3 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden müssen, mithin also beim Kantonsgericht Schwyz. Innert der gleichen Frist hätte die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen werden müssen. Spätestens mit der Zustellung des Schreibens der Staatsan- waltschaft Innerschwyz vom 20. Juli 2018 am 3. August 2018 (KG-act. 1/6
Kantonsgericht Schwyz 4 bzw. U-act. 9.0.03; KG-act. 1/7 bzw. U-act. 9.0.04) musste dem Privatkläger klar sein, dass er die vom Gesetz vorgesehene, 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Juni 2018 verpassen würde. Dass er innert der 30-tägigen Frist, mithin – wegen des Wochenendes – bis zum
3. September 2018 ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte und über- dies eine Beschwerde im Sinne des Schreibens vom 15. Oktober 2018 erho- ben hätte, legt der Privatkläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.
3. Entsprechend dem Schreiben vom 10. Oktober 2018 (KG-act. 3) hat die Abschreibung des Verfahrens keine Kostenfolgen für den Privatkläger. Viel- mehr sind die Verfahrenskosten auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen.
4. Gemäss § 40 Abs. 2 JG kann über Nichteintreten und Verfahrensab- schreibung präsidial entschieden werden;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 18. Oktober 2018 kau